Grillen in Deutschland: Was ist erlaubt und welche Strafen drohen?

Ob Balkonparty mit Barbecue oder Wurst auf der Waldlichtung: Erlaubt ist meist, was nicht stört. Ein paar Regeln sind dennoch zu beachten, damit der Grill im Freien nicht zum heissen Eisen wird.

Wo und wann darf man grillieren? Gesetz mit Spielraum

Ganz klar ist das nicht.

Zwar sind gemäss Art. 684 im ZGB übermässige Immissionen aller Art untersagt. Doch das lässt Spielraum: Was heisst schon übermässig?

Auch im Mietrecht sucht man vergeblich nach besonderen Regeln für den Grill auf Balkonien.

Allerdings, so der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband, sei weitgehend unbestritten, dass hier ein generelles Verbot unhaltbar ist.

Trotzdem ist das kein Freibrief fürs Einräuchern der Nachbarn.

Fühlen diese sich gestört, können sie verlangen, dass die Verwaltung eingreift.

Denn Mieter haben eine Rücksichtspflicht - die sollten sie auch beim Barbecue wahren.

Allzu starke Geruchsbelästigung kann z.B. vermeiden, wer statt eines Holzkohlegrills einen Gas- oder Elektrogrill benutzt und nichts in die Glut tropfen lässt.

Wo Rauch ist, ist auch ... Lärm

Auch der Hauseigentümerverband Schweiz rät zu einer gewissen Zurückhaltung im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens - sowohl beim Grillieren auf dem Balkon als auch im Garten.

Und dies nicht nur, was Rauch und Wurstgeruch betrifft, sondern auch den Lärm eines ausgelassenen Grillfestes.

Wer auch hier keinen Zündstoff für Streit liefern will, hält also besser die Nachtruhezeiten ein.

Feuern in Wald und Wiesen

Und was, wenn man im Wald oder im öffentlichen Park einfeuern möchte?

Auf Bundesebene gibt es kein Gesetz, das das Feuermachen in der Natur untersagt.

Kantone und Gemeinden jedoch können es an bestimmten Plätzen - z.B. in Naturschutzgebieten - verbieten.

Oft gibt es in solchen Fällen aber markierte Feuerstellen.

Auch bei Waldbrandgefahr kann ein Grillverbot ausgesprochen werden.

Sie sind nicht sicher, ob das Brätle an Ihrem Lieblingsplätzchen erlaubt ist?

Wer sich nicht die Finger verbrennen möchte, informiert sich am besten bei lokal zuständiger Stelle.

Auch wenn es dort heisst, «Feuern Sie los!», nehmen Sie Rücksicht auf andere Anwesende, vermeiden Sie Brandschäden auf Rasenflächen und halten Sie zur Sicherheit etwas Abstand zu Bäumen und Sträuchern.

So steht dem herzhaften Biss in die Bratwurst garantiert nichts mehr im Weg.

Was sagt das Gesetzt?

Art. 684 - III. Nachbarrecht

1. Übermässige Einwirkungen

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

Darf man auf dem Balkon grillieren?

Ob Bratwurst, Cervelat, Kotelett oder ein schönes Stück Lachs - in der warmen Jahreszeit wird grilliert, was das Zeug hält.

Nicht immer zur Freude des Nachbarn.

Hier erfahren Sie, was man als Mieter darf.

Tipps für die Sicherheit am Grill

Sich ein Fleisch oder eine Wurst auf dem Grill zu braten, ist für viele Schweizer zur Tradition geworden.

Damit steigt auch die Gefahr von Unfällen und Bränden.

Wir sagen Ihnen, wie man solch gefährliche Situationen vermeiden kann.

Müll, Musik & Wildpinkler Im Sommer draussen: So klappt es ohne Ärger

Die warmen Temperaturen treiben die Leute in öffentliche Parks, auf Wiesen und ans Wasser.

Tipps, wie das gutgeht.

Für viele Leute sind aufgedrehte Beats im Park wie das Fondue an einem verschneiten Winterabend: Sie gehören einfach dazu.

Morgens um sieben Uhr am geschützten Seeufer des Gemeindebadeplatzes unterhalb des Thurgauer Kantonspitals in Münsterlingen: Ein Feuer brennt noch am Bodenseestrand, dort wo besondere Pflanzenarten gedeihen.

Umgeben von Strandgras, Büschen und Sträuchern wurden auch frische Baumäste verwendet.

Rauch steigt auf.

Die Urheber der illegalen Feuerstelle haben sich verzogen. Leider kein Einzelfall.

In der Nähe der beiden Steinplattenwege, die in den See führen, finden sich Reste und Abfall von vier Feuerplätzen.

Ein buntes Zelt stand fast zwei Woche im geschützten Gebiet, bis es nach unserer Anfrage bei der Gemeindekanzlei entfernt wurde.

Auch an der offiziellen Feuerstelle bei einem Militärbunker, der ans öffentliche Bad grenzt, zelten und übernachten regelmässig Leute.

Auch am 4,3 Kilometer langen Seerhein zwischen der deutschen Grenzstadt Konstanz und Gottlieben TG kennt man solche Zustände.

Gemüsebauer Herbert Böhler im Tägermoos, dessen Ziegelhof direkt am Ufer liegt, erlebte an Wochenenden schon grosse Parties.

Am fragilen Flussuferbereich mit besonderer Flora und Fauna, liessen junge Leute grosse Mengen an leeren Bierflaschen und -kisten, sogar eine Sitzbank und viel Unrat zurück.

«Pro Natura fordert härteres Regime gegen Wildcamper», titelt der Zürcher «Tages-Anzeiger» am 24. Juli.

Häufig stehen Schilder, die darüber informieren, wann, oder unter welchen Bedingungen ein Lagerfeuer erlaubt ist.

In Münsterlingen steht schwarz auf weiss: «Seeufer Schutzzone Feuer entfachen im Uferbereich verboten!»

Oder das Thurgauer Amt für Raumplanung schrieb vor Jahren auf einer grossen Infotafel bei verschiedenen Seegemeinden am Unter- und Obersee: «Bitte machen Sie kein Lagerfeuer am Ufer. Benutzen Sie zum Feiern und Grillieren die offiziellen Feuerstellen.»

Neben der Münsterlinger Badi befinden sich diverse Fitnessgeräte.

«Willkommen im Bewegungspark.

Das erwähnte Seeufer ist grösstenteils Seeuferschutzzone oder Landschaftsschutzzone.

Hier findet man einen «einzigartigen Pflanzenbestand» mit Strandrasen, Ufer-Hahnenfuss, Bodensee-Vergissmeinnicht, Stranding, Schmiele sowie viele Wasservögel.

Im Baureglement der Gemeinde Münsterlingen steht im Artikel 21: «Die Seeuferschutzzone (Se) umfasst Gebiete, die der Erhaltung und Förderung der Schönheit, Biodiversität und Eigenart des Seeufers sowie der Erhaltung des naturnahen Erholungsraums dienen.

Die Gebiete sind unter Berücksichtigung der Art. 18 ff. NHG fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen.

Der Schutz der Ufervegetation richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 NHG.

Ein Feuer am See ist relativ sicher, weil es keinen Mangel an Löschwasser gibt.

Ungünstig für Freunde des Feuers: Viele Seen liegen in einem Landschaftsschutzgebiet und in Waldnähe.

Toni Kappeler, Präsident von Pro Natura Thurgau: «Tolerierte Brätliplätze und so weiter entsprechen nun sicher nicht der fachgerechten Pflege der Seeuferschutzzone.

Was unternimmt Pro Natura Thurgau in dieser Sache?

«Ich werde mich selbstverständlich beim Gemeindepräsidenten in Münsterlingen melden und ihn bitten, dass der sensible Uferbereich kontrolliert wird.

Die Gemeinde kann auch die Polizei aufbieten - Littering kann beispielsweise angezeigt und mit Busse bestraft werden», so Kappeler.

Dass Pro Natura Thurgau selber «Polizeifunktion» übernimmt, sei leider nicht möglich.

«Da fehlt uns einerseits das nötige Personal.

Das Entzünden eines offenen Feuers - oder den Grill anwerfen - ist grundsätzlich streng verboten in Naturschutz-, Wasserschutz- und Wildschutzgebieten.

Der deutsche Freistaat Bayern sieht Geldbussen beim Antreiben und/oder Zünden von Feuer in Natur- und Landschaftsschutzgebieten von 50 bis 2'500 Euro vor.

Matthias Graf von der Kantonspolizei Thurgau in Frauenfeld sagt dazu: «Bei Widerhandlungen wird ein Anzeigerapport zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt, diese entscheidet über die Höhe der Strafe.

Bei Hinweisen wird eine Patrouille zur Überprüfung vor Ort aufgeboten.

Es gibt auf Bundesebene kein Gesetz, das Feuermachen in der Natur grundsätzlich verbieten würde, erklärte eine Sprecherin vom Bundesamt für Umwelt 2015 in der SRF-Radiosendung «Espresso Aha!»: «Es gibt in der eidgenössischen Wald-, Jagd- bzw. Naturschutzgesetzgebung keine expliziten Feuerverbote.

Was sagt das Thurgauer Amt für Umwelt (AfU) dazu: «Ich gehe davon aus, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall die Aktivitäten in der dem Wald vorgelagerten Naturschutzzone stattgefunden haben.

«Die Natur kommt in diesem besonderen Sommer an gewissen Standorten unter starken Druck durch Ausflügler und Feriengäste.

Wichtig sei jetzt, dass die zuständigen Behörden ihre Aufsichts- und Schutzaufgabe wahrnehmen!

Naturschutz ist in der Schweiz Sache der Kantone.

Zudem ist jede Gemeinde dafür zuständig, dass ihre Zonenvorschriften respektiert werden - auch die Naturschutzzonen.

«Das sollte», sagt Kessler, «so selbstverständlich sein wie die Durchsetzung der Verkehrsregeln oder der Coronavorschriften.

Ein warmer Sommerabend, mit einem kühlen Getränk am Ufer sitzen und eine Wurst über dem Lagerfeuer grillieren - schön.

Viele Gemeinden drücken hier ein Auge zu.

Kleinere Lagerfeuer und der Holzkohlegrill werden auch ausserhalb gekennzeichneter Grillplätze toleriert.

Die Regelungen sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Günstig für Freunde des Feuers: Es gibt an Seen zahlreiche ausgebaute offizielle Grillplätze.

In Münsterlingen existieren bei der Badi und dem Bunker drei gut ausgebaute offizielle Feuerstellen mit ringsherum gruppierten Sitzgelegenheiten.

Diese haben wir umgehend den zuständigen Personen in der Gemeinde weiter gemeldet.

Diese wurden auch unmittelbar aktiv und haben die entsprechenden Massnahmen in die Wege geleitet.

Achten, was wir lieben: Nicht alle unsere Aktivitäten in der Natur sind gleich problematisch.

Neue kantonale Schutzaufsicht ab 1.

In Naturschutzgebieten, die über eine kantonale Schutzanordnung (z. B. Espen Riet, Ermatinger Riet am Untersee) verfügen, ist das Amt für Raumentwicklung zuständig.

In diesen Gebieten wird ab dem 1.

Innerhalb eines Gewässers respektive im Gewässerraum ist es in der Regel Aufgabe der Baupolizei und diese liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde, fallweise auch beim Amt für Umwelt oder beim Amt für Raumentwicklung.

Eine nicht unerhebliche Pflicht liegt auch in der Verantwortung des Grundeigentümers, soweit dies nicht in kantonalen oder kommunalen Schutzanordnungen anderes festgelegt ist.

In dem von Ihnen [Red. dieser Zeitung] angesprochenen Fall wäre dies der Kanton Thurgau, allenfalls die Spital Thurgau AG.

Wird festgestellt, dass Verbote nicht eingehalten werden (z. B. Feuerverbot), kann auch die Polizei informiert werden.

Littering beispielsweise stellt eine geringfügige Übertretung im Sinne des Abfallgesetzes und der Abfallverordnung dar.

Die Polizei ist in solchen Fällen ermächtigt, direkt Bussen auszusprechen.

Was tun mit Geäst und Laub? Das Verbrennen von Gartenabraum hat seine Tücken

Wer pflanzliche Abfälle in Brand steckt, kann schnell einmal mit dem Gesetz in Konflikt kommen.

Feuerverbote in Trockenzeiten werden sehr wohl durchgesetzt, und von November bis April sind sämtliche Gartenfeuer gleichfalls untersagt.

Er wusste nicht, wie ihm geschah, als am 17. August 2018 die Feuerwehr mit Löschfahrzeug und Blaulicht heranbrauste und danach auch noch die Polizei bei seinem Grundstück am Dorfrand von Glattfelden eintraf.

Und dass er schliesslich vom Statthalteramt Bülach wegen des Feuers in seinem Garten einen Strafbefehl mit einer Busse von 200 Franken plus Kostenauflage von 250 Franken erhalten würde, hatte der rund 40-jährige Einfamilienhausbesitzer nicht in seinen wirrsten Träumen erwartet.

Am Dienstagvormittag nun hat er wegen dieses Strafbefehls vor dem Bezirksgericht Bülach gestanden.

Er hatte die Strafe nicht akzeptiert und Einspruch erhoben.

Er fühle sich nicht schuldig, erklärt der Mann dem Einzelrichter, und er habe lediglich mit gesundem Menschenverstand gehandelt, als er beschloss, seinen Gartenabraum zu verbrennen.

Auf die falsche Gemeinde gesetzt

Wie schon oft hatte der Mann an jenem Freitagnachmittag auf einem Beet mit Blechummantelung Gartenschnitt und Geäst zu einem Haufen gestapelt und in Brand gesteckt.

Und wie gewohnt hatte er einen unter Druck stehenden Gartenschlauch zur Hand, um die allfällige Ausbreitung der Flammen verhindern zu können.

Eine solche war aber nicht unbedingt zu befürchten, denn einige Tage zuvor war die heftige Hitzeperiode zu Ende gegangen, und in den vorangegangenen Tagen hatte es zudem mindestens zweimal geregnet.

Der Mann erklärte, er sei sich sicher gewesen, dass er legal handelte.

Schliesslich habe er eigens im Internet recherchiert, ob das Ende Juli in der ganzen Region erlassene absolute Verbot von Feuern im Freien nach der erfolgten Entspannung der Trockenheit aufgehoben worden war.

Es war ja praktisch bereits Wochenende, wie er dem Einzelrichter erklärt, und er erwartete nicht, dass ihm jemand noch vor Feierabend Auskunft geben könnte.

Das trockene Grünzeug war bereit zum Anstecken, und er wollte nicht bis zum Montag oder noch länger auf eine Antwort warten, die er bereits zu kennen glaubte.

Der Hausbesitzer sollte sich täuschen.

Anders als er angenommen haben will war nämlich das Ende Juli vom Sicherheitszweckverband Glattfelden-Stadel-Weiach erlassene absolute Verbot von Feuern im Freien noch nicht aufgehoben.

Er hatte damit eine strafbare Handlung vorgenommen.

«Ein alter Zopf»

Strafbar ist ein Feuer im Freien schnell einmal.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sei ein alter Zopf, erklärt Wolfgang Bollack vom kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

Früher loderten um diese Jahreszeit auf Feldern, in Gärten und Rebbergen zahllose Feuer, und beissender Rauch stank in den Himmel.

Heute ist das Verbrennen von Abfällen in der Schweiz grundsätzlich verboten.

Ausnahmen bilden lediglich trockener Pflanzenschnitt, Geäst und Laub aus Wald, Feld und Garten.

Dies gilt aber auch nur, wenn das Feuer bloss wenig Rauch entwickelt.

Denn Rauch ist Feinstaub, und der soll nicht in die Luft gelangen.

Wer zu viel davon produziert, wird gebüsst.

Und in den Heizmonaten von November bis Februar gilt wegen der zusätzlichen Luftbelastung durch fossile Brennstoffe ein absolutes Feuerverbot im Freien, mit Ausnahme von Grill- und Brauchtumsfeuern.

«Auch wenn es erlaubt ist, ist das Verbrennen von Gartenabraum keine gute Idee», betont Bollack.

«Es ist schlecht für die Luft, schlecht für die Kleintiere und schlecht für die Nachbarn.»

Er rät, das Laub zu Haufen zu rechen.

Man schaffe damit Lebensraum für Kleinlebewesen, deren «Beruf» es sei, solche Abfälle abzubauen.

Auch der eine oder andere Igel könne dort überwintern.

Wer keine solchen Haufen bei seinem Haus wolle, könne den Gartenabraum ebenso wie pflanzliche Küchenabfälle kompostieren und damit wertvollen Humus gewinnen.

Das sei die umweltverträglichste Variante, sagt Bollack.

Aber man könne Gartenabfälle auch der Grünabfuhr mitgeben, damit sie kompostiert oder als Quelle für Biogas genutzt würden.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Wer gegen Feuerverbote verstösst - egal ob während einer extremen Trockenzeit oder in der winterlichen Sperrzeit - muss auf jeden Fall damit rechnen, bestraft zu werden.

Diese Erfahrung macht auch der Hauseigentümer aus Glattfelden.

Der Einzelrichter bestätigt den Schuldspruch des Statthalteramts Bülach.

Der Beschuldigte habe sowohl gegen die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz als auch gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen verstossen.

Der Mann hätte sich auf jeden Fall bei der Gemeindeverwaltung über das örtliche Feuerverbot informieren und danach halt auf das Verbrennen des Gartenabraums verzichten sollen, hält der Richter fest.

Das Verbot des Sicherheitszweckverbands Glattfelden-Stadel-Weiach wurde nämlich erst am 28. September 2018 aufgehoben.

Dem Beschuldigten beschert das Urteil neben der Busse von 200 Franken und den erstinstanzlichen Kosten von 250 Franken eine zusätzliche Gebühr für den Entscheid von 300 Franken.

Am Donnerstag bedankten sich die kantonalen Behörden per Medienmitteilung für "das Verständnis und die Disziplin" der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Feuerverbot.

Dieses war am Montag erlassen worden, weil die Waldbrandgefahr wegen anhaltender Trockenheit und Hitze auf die höchste Stufe erhöht worden war.

Die Rede ist von "vergleichsweise wenigen Einzelfällen", die sich nicht an das breit kommunizierte Feuerverbot hielten.

Die Verstösse wurden laut einem Polizeisprecher im ganzen Kantonsgebiet begangen.

Feuerwerk hätten eher Jugendliche angezündet, einen Grill oder Feuer hingegen eher Erwachsene - genaue Zahlen gibt es nicht.

Strafrechtliche Konsequenzen

Erwischt wurden indes nicht alle Sünder.

Bei Feuerwerk etwa ist laut dem Sprecher schwierig, rechtzeitig vor Ort zu sein und das Delikt einer Person zuzuordnen.

Dennoch habe es "einige Verzeigungen" gegeben.

Die Betreffenden haben nun ein Strafverfahren am Hals.

Für Feuerverbots-Verstösse gibt es kein fixes Strafmass.

Laut der Baselbieter Staatsanwaltschaft ist jeweils die konkrete Situation samt allfälligem Schaden und Gefahrenlage zu beurteilen und sind entsprechend die Delikte zu definieren.

Ein Schuldspruch führt zu einer bestimmten Anzahl Tagessätze, die das Gericht einkommensabhängig festlegt.

Nicht nur diese eigentliche Strafe fällt situativ aus, sondern auch die Verfahrenskosten, die zusätzlich zu bezahlen sind - hierbei mindestens dreistellig.

Ein Schuldspruch bei einem Vergehen - falls das Gericht mehr als eine Übertretung feststellt - führt zudem zu einem Eintrag ins Strafregister, mit Folgen etwa bei der Wohnungs- oder Jobsuche.

Feuerverbot gilt weiter

Gemäss dem kantonalen Gesetz über den Bevölkerungsschutz kann eine Missachtung des Verbotes mit einer Busse bis zu 10'000 Franken geahndet werden.

Laut dem Baselbieter Krisenstab müssen Verursacher von Wald- und Flurbränden auch die Kosten für Bekämpfung und Wiederherstellung tragen.

Die Baselbieter Behörden erinnern nun daran, dass das Feuerverbot bis auf expliziten Widerruf weiterhin strikte einzuhalten sei.

Das Brandrisiko werde erst nach längeren Niederschlägen nachlassen.

Solche sind gemäss Wetterberichten nicht so bald in Sicht.

Das flächendeckende Feuerverbot gilt für sämtliche Feuerstellen, Feuerschalen, Holzkohlegrills sowie auch Cheminées.

Einzig Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet bleiben erlaubt, sofern man die nötige Sorgfalt walten lässt.


VerstoßMögliche Strafe (Bayern)
Feuer in Natur- und Landschaftsschutzgebieten50 bis 2.500 Euro
Missachtung des Feuerverbots (Kantonales Gesetz)Bis zu 10.000 Franken

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tags: #grillen #verboten #strafe