Grillen in der Nachbarschaft: Was ist rechtlich erlaubt?

Wie Sommerferien im Frühling: Das sonnige Wetter lockt die Menschen ins Freie. Doch was des einen Grillfest, ist des anderen Ärgernis. Wenn beim Bräteln auf dem Balkon der Rauch in Nachbars Schlafzimmerfenster wabert, kann das Konflikte befeuern. Doch wer hat das Recht auf seiner Seite?

Wo und wann darf man grillieren? Gesetz mit Spielraum

Ganz klar ist das nicht. Zwar sind gemäss Art. 684 im ZGB übermässige Immissionen aller Art untersagt. Doch das lässt Spielraum: Was heisst schon übermässig? Auch im Mietrecht sucht man vergeblich nach besonderen Regeln für den Grill auf Balkonien. Allerdings, so der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband, sei weitgehend unbestritten, dass hier ein generelles Verbot unhaltbar ist.

Trotzdem ist das kein Freibrief fürs Einräuchern der Nachbarn. Fühlen diese sich gestört, können sie verlangen, dass die Verwaltung eingreift. Denn Mieter haben eine Rücksichtspflicht - die sollten sie auch beim Barbecue wahren. Wer auch hier keinen Zündstoff für Streit liefern will, hält also besser die Nachtruhezeiten ein.

Allzu starke Geruchsbelästigung kann z.B. vermeiden, wer statt eines Holzkohlegrills einen Gas- oder Elektrogrill benutzt und nichts in die Glut tropfen lässt. Auch der Hauseigentümerverband Schweiz rät zu einer gewissen Zurückhaltung im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens - sowohl beim Grillieren auf dem Balkon als auch im Garten. Und dies nicht nur, was Rauch und Wurstgeruch betrifft, sondern auch den Lärm eines ausgelassenen Grillfestes.

Feuern in Wald und Wiesen

Und was, wenn man im Wald oder im öffentlichen Park einfeuern möchte? Auf Bundesebene gibt es kein Gesetz, das das Feuermachen in der Natur untersagt. Kantone und Gemeinden jedoch können es an bestimmten Plätzen - z.B. in Naturschutzgebieten - verbieten. Oft gibt es in solchen Fällen aber markierte Feuerstellen. Auch bei Waldbrandgefahr kann ein Grillverbot ausgesprochen werden.

Sie sind nicht sicher, ob das Brätle an Ihrem Lieblingsplätzchen erlaubt ist? Wer sich nicht die Finger verbrennen möchte, informiert sich am besten bei lokal zuständiger Stelle. Auch wenn es dort heisst, «Feuern Sie los!», nehmen Sie Rücksicht auf andere Anwesende, vermeiden Sie Brandschäden auf Rasenflächen und halten Sie zur Sicherheit etwas Abstand zu Bäumen und Sträuchern. So steht dem herzhaften Biss in die Bratwurst garantiert nichts mehr im Weg.

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Was sagt das Gesetzt?

Art. 684 - III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen: Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

Darf man auf dem Balkon grillieren?

Ob Bratwurst, Cervelat, Kotelett oder ein schönes Stück Lachs - in der warmen Jahreszeit wird grilliert, was das Zeug hält. Nicht immer zur Freude des Nachbarn. Hier erfahren Sie, was man als Mieter darf.

Endlich wieder Sommer! Stefan Müller hat spontan seine Freundinnen und Freunde zur abendlichen Balkonparty eingeladen. Saftige Steaks, leckere Würstchen und knackiges Gemüse brutzeln bereits auf dem Grill, ganz zur Freude der hungrigen Gäste. Die Vorfreude währt jedoch nur kurz. Der Hauswart steht plötzlich vor der Tür. «Grillieren auf dem Balkon ist in diesem Haus verboten», verkündet er in gehässigstem Ton.

Das ist kein Bluff. In der Hausordnung ist das Grillieren auf dem Balkon tatsächlich strikte untersagt. Müssen sich Stefan Müllers Gäste nun mit dem langweiligen Salatbuffet und den öden Kartoffelchips begnügen? Nein! Damit eine Hausordnung überhaupt gültig ist, muss der Mietvertrag ausdrücklich auf die Hausordnung verweisen. Und auch dann muss man sich als Mieterin und Mieter nicht an jedes pingelige Verbot halten.

Der Vermieter kann nicht nach eigenem Gusto Verbote erlassen. Einschränkungen der Balkonnutzung im Mietvertrag oder in der Hausordnung müssen auf einem sachlichen Grund basieren und verhältnismässig sein. Verbote um des Verbots Willen sind dagegen unbeachtlich. Sie verstossen gegen die Persönlichkeitsrechte der Mietenden. So auch ein generelles Grillverbot auf dem Balkon.

Grundsätzlich ist es den Mieterinnen und Mieter gestattet auf dem Balkon zu tun und zu lassen, was sie wollen. Jetzt kommt jedoch das grosse Aber: Auch in Balkonien müssen Mieterinnen und Mieter die selbstverständlich auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Der Grill ist zu jeder Tageszeit so zu bedienen, dass die Nachbarn nicht eingeräuchert werden. Es liegt auf der Hand, dass ein Smoker Grill deshalb nicht die optimale Gerätschaft ist.

Überschreiten die Rauchimmissionen das tolerierbare Mass, kann der Vermieter im Einzelfall einschreiten. Mit einem Gas- oder Elektrogrill lassen sich beissender Rauch und Gestank dagegen auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Der Duft von Gebratenem ist auch beim normalen Wohnverhalten, wozu auch das Kochen gehört, unvermeidbar. Solche Gerüche müssen von den Nachbarn daher geduldet werden.

Tipps für die Sicherheit am Grill

Sich ein Fleisch oder eine Wurst auf dem Grill zu braten, ist für viele Schweizer zur Tradition geworden. Damit steigt auch die Gefahr von Unfällen und Bränden. Wir sagen Ihnen, wie man solch gefährliche Situationen vermeiden kann.

Fallbeispiel: Streit wegen täglichem Grillen

Wenn sich Herr F. nach getaner Arbeit mit seiner Zeitung auf seinen schönen Balkon setzt, ist für ihn die Welt in Ordnung. Doch mit den neuen Mietern im Block gerät diese heile Welt aus den Fugen. Sie grillen jeden Tag und der Rauch und der Lärm sind unerträglich.

Nachdem Herr F. das Treiben einige Tage lang erduldet hat und wegen der guten Wetteraussichten immer noch kein Ende absehbar ist, ruft er die Polizei an. Diese gibt ihm den Ratschlag, mit den neuen Mietern zu sprechen. Das traut sicher Herr F. aber nicht zu. Schliesslich wendet er sich an Orion und fragt, wie die Rechtslage aussehe und was man tun könne. «Darf man denn überhaupt jeden Tag grillen? Und bis wann darf man sich auf der Terrasse aufhalten und reden und lachen?», will er wissen.

Die Mietrechtsspezialistin von Orion erklärt ihm, dass das Recht hier leider sehr unzureichend ist. Denn unter Nachbarn gilt lediglich die Übermässigkeit als Leitplanke für Konflikte. Das heisst, sobald Lärm oder die Dünste übermässig sind, kann man rechtlich dagegen vorgehen.

Die Juristin von Orion bittet Herrn F., ihr die aktuelle Hausordnung zuzustellen, denn diese Regeln gelten für alle Mieter und müssen eingehalten werden. In der noch am gleichen Tag von Herrn F. zugestellten Hausordnung stehen zwar klar definierte Ruhezeiten über den Mittag, abends und in der Nacht, aber leider nichts zum Thema Grillen auf dem Balkon.

Die Juristin nimmt Kontakt zum Vermieter auf. Denn es ist seine Sache, Konflikte der Mieter ernst zu nehmen und allenfalls Regelungen zu treffen. Der Vermieter reagiert vorbildlich und verfasst basierend auf den Informationen der Juristin ein Merkblatt zum Thema Grillen. Er bittet darin die Mieter um Rücksichtnahme und auf Holzkohle zu verzichten. Wenn immer möglich soll ein Gasgrill verwendet werden.

Orion bietet Herrn F. ausserdem an, zusammen mit den neuen Mietern an einen Tisch zu sitzen und in einer Mediation, also einer Vermittlung, einen gemeinsamen Konsens zu finden. Die neuen Mieter reagieren positiv. Es war ihnen nicht bewusst, dass ihr Verhalten Herrn F. so zusetzt. Per sofort darf Herr F. jederzeit anrufen oder klingeln, wenn es ihm zu laut wird und die neuen Mieter gehen nun öfter in den nahen Wald zum Grillen, wenn es das Wetter zulässt.

Tipps für Harmonie unter Nachbarn

  • Gemäss Nachbarrecht sind jegliche übermässigen Einwirkungen und Immissionen auf die Liegenschaft der Nachbarn zu unterlassen. Der Fokus liegt auf der Übermässigkeit. Übliche Immissionen, die zum Alltag gehören und ein durchschnittlicher Nachbar nicht als störend empfinden würde, sind erlaubt und daher zu dulden.
  • Essen, Reden und Grillieren auf dem Balkon ist mit Lärmund Rauchimmissionen verbunden. Allerdings gehört es zur üblichen Nutzung eines Balkons dazu und ist erlaubt. Die Immissionen können daher nur dann als übermässig gelten, wenn ihre Intensität, Häufigkeit und Dauer über das übliche Mass hinaus gehen. Es gilt diesbezüglich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
  • Das Grillieren auf dem Balkon kann nicht grundsätzlich verboten werden. Der Vermieter kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung aber gewisse Beschränkungen vorsehen. So kann er zum Beispiel das Grillieren mit Holzkohle verbieten, da dies besonders starke Rauchimmissionen verursacht.
  • Konsultieren Sie daher Ihren Mietvertrag und eine allfällige Hausordnung. Möglicherweise finden Sie darin massgebende Bestimmungen für das Grillieren auf dem Balkon und die Einhaltung der Ruhezeiten.
  • Angaben zu den Ruhezeiten finden sich zudem im Polizeireglement der meisten Gemeinden.

Weitere Nachbarschaftsstreitigkeiten und rechtliche Aspekte

Rechtlich forcierte Entscheide sind meist nicht nachhaltig. Katzenkot im Sandkasten, Zigarettenrauch oder Staubsaugerlärm - unter Nachbarn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten und Haftungsfragen, die nicht selten vor Gericht enden.

Einige Beispiele:

  • Der Herr in der Mietwohnung neben mir droht mit einer Anzeige, weil ich manchmal am Sonntag Wäsche wasche und auf dem Balkon aufhänge. Im Mietverhältnis richtet sich die Waschregelung nach der Haus- oder Waschküchenordnung. Ist das Waschen am Sonntag untersagt, müssen Sie sich daran halten.
  • Wir haben einen Pool in unserem Garten, der auch bei Nachbarskindern sehr beliebt ist. Ja, eine Haftung ist denkbar. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht möglich, da die Werkeigentümerhaftung eine sogenannte Kausalhaftung ist. Wir empfehlen Ihnen dringend, dass Sie den Pool sichern, um Unfälle möglichst zu verhindern.
  • Ich lasse manchmal den Staubsaugerroboter laufen, wenn ich abends in den Ausgang gehe. Die Wohnungsnachbarn unter mir stören sich an dem Lärm. Die Ruhezeiten gemäss Polizeireglement sehen in der Regel vor, dass lärmige Tätigkeiten, wie beispielsweise Staubsaugen, nicht abends ausgeführt werden dürfen. Die genauen Ruhe- und Nachtzeiten finden Sie im Polizeireglement Ihrer Gemeinde oder Ihres Kantons.
  • Das Paar in der Nebenwohnung stellt den Fernseher immer sehr laut und schaut oft bis spät in die Nacht. Fernsehen ist grundsätzlich erlaubt. Jedoch sollte der Fernseher nachts auf Zimmerlautstärke eingestellt sein. Die örtlichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Wir raten, nach Möglichkeit das Gespräch zu suchen.
  • Meine Nachbarin telefoniert oft stundenlang und lautstark am Abend auf ihrem Balkon, wenn ich mich gern entspannen und lesen möchte. Längere Telefonate in üblicher Lautstärke sind auch auf dem Balkon gestattet.
  • Ich wohne im Erdgeschoss und zu meiner Wohnung gehören eine Terrasse und ein kleines Rasenstück. Mein Nachbar nimmt dieses Rasenstück immer als Abkürzung zu seinem Parkplatz. Nein.
  • Mein Nachbar raucht auf dem Balkon und der Rauch zieht zu mir in die Wohnung. Als Nichtraucher stört mich das massiv. Rauchen ist - wie auch Grillieren oder Telefonieren - grundsätzlich gestattet.
  • Unsere Nachbarn mähen immer am Samstagnachmittag den Rasen, wenn ich im Garten entspannen will. Das dauert meist über eine Stunde. Soweit Ihre Nachbarn die Ruhezeiten (Mittags- und Nachtruhe) einhalten, ist das Rasenmähen mit einem handelsüblichen Gerät während einer Stunde pro Woche zumutbar.
  • Ich habe ein Windspiel auf meinem Balkon. Meine Nachbarin stört sich an den Klängen und will, dass ich es abnehme. Nein.
  • Mein Balkonnachbar ist ein Grillfan, im Sommer brutzeln fast jeden Abend Würste, Steaks oder Fische auf seinem Elektrogrill. Mit einem Elektrogrill auf dem eigenen Balkon zu grillieren, ist grundsätzlich erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob es sich bei starker Rauch- und Geruchsentwicklung um übermässige Immissionen handelt. Dies entscheidet im Streitfall der Richter. Vielleicht kann der Grill umplatziert werden, so dass der Rauch Sie nicht mehr oder erheblich weniger belästigt.
  • Unsere Nachbarn reinigen ihren Elektrogrill mit Vorliebe am späteren Sonntagabend, wenn wir vor dem Schlafengehen lüften. Ist das erlaubt? Auch hier ist die Frage, ob es sich bei starker Rauch- und Geruchsentwicklung um übermässige Immissionen handelt. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Richterin oder der Richter. Da es nur eine halbe Stunde dauert, und der Grill aus Hygienegründen regelmässig gereinigt werden muss, ist davon auszugehen, dass das Verhalten zulässig ist.
  • Unsere Nachbarn haben einen Gartenteich angelegt. Wir haben nun Angst, dass unsere zweijährige Tochter hineinfällt und im schlimmsten Fall ertrinkt. Ja. Der Eigentümer des Teichs ist verpflichtet, die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
  • Unsere Nachbarn haben sich einen Bullterrier angeschafft. Er ist schlecht erzogen und unsere Gärten trennt nur ein Holzzaun. Ich habe Angst, dass er unserem Baby etwas antun könnte. Die Halterin oder der Halter des Hundes ist für das Verhalten des Hundes verantwortlich. Passiert etwas, greift die Tierhalterhaftung.
  • In unserer Nachbarschaft hält eine Familie vier Doggen in einem Zwinger, die tagsüber beim geringsten Anlass bellen. Ein andauerndes Bellen über Stunden und in der Nacht dürfte als übermässige Immission einzustufen sein. Bei einem gelegentlichen Bellen stellt sich wiederum die Frage nach der Übermässigkeit der Immissionen.
  • Die Katze unserer Nachbarin macht mit Vorliebe in unseren Sandkasten. Für das Verhalten von Katzen besteht - im Gegensatz zu dem Verhalten von Hunden - meist keine Haftung der Tierhalterin oder des Tierhalters, da Katzen nicht dauerhaft beaufsichtigt werden können. Decken Sie den Sandkasten nach dem Spielen ab, das dürfte bereits die gewünschte Wirkung erzielen.
  • Unsere Nachbarn haben ein Trampolin in ihrem Garten aufgestellt. Es ist riesig, knallrot und nimmt uns die Sicht. Trampoline stellen in Wohngebieten einen üblichen Anblick dar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine unzulässige Immission (übermässiger Lärm, Schattenwurf, Versperren einer Aussicht etc.) vorliegt. Idealerweise spricht man den Standort des Trampolins vorgängig zwischen den Nachbarn ab.
  • Der Efeu meiner Nachbarn im Untergeschoss wuchert bis zu meiner Wohnung. Grundsätzlich nicht. Bei einem Mietobjekt gehört der Efeu der Vermieterin oder dem Vermieter. Ansonsten gilt: Setzen Sie den Nachbarn eine Frist, um die Pflanzen zu beseitigen, die auf Ihr Grundstück wachsen, wenn Sie dadurch eine übermässige Schädigung befürchten. Unternehmen die Nachbarn bis zu dieser Frist nichts, dürfen Sie das sogenannte Kapprecht ausüben. Die Kosten für das (fachmännische) Kappen der Pflanzen gehen zu Ihren Lasten.

Wichtig zu wissen ist, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Gericht lange dauern und der Ausgang ungewiss ist. Nicht zuletzt, weil der Richterin oder dem Richter grosses Ermessen zukommt. Wir raten daher, miteinander zu reden und eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Das nachbarschaftliche Zusammenleben funktioniert am besten, wenn man miteinander spricht und eine gewisse Toleranz an den Tag legt. Als Faustregel für gute Nachbarschaft gilt: Vermeiden Sie das, was Sie auch selbst stören würde.

Lautstärke und Ruhezeiten

Apropos Fenster: Raucher geniessen die Verdauungszigarette vorzugsweise auf dem Balkon. Dabei sollten sie darauf achten, dass der Tabakrauch nicht durch ein offenes oder schräg gestelltes Fenster direkt in die Schlafzimmer der oberen Wohnungen dringt.

Auch übermässiger Lärm sollte vermieden werden. Als Faustregel gilt: Ab Beginn der Nachtruhe herrscht Tischlautstärke. Die Gesprächslautstärke ist also so zu dosieren, dass man sich nur noch am gleichen Tisch versteht. Lautes Lachen, Singen und Grölen liegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr drin. Die Nachtruhe gilt im Allgemeinen ab 22 Uhr. Massgebend sind die örtlichen Polizeivorschriften oder die Hausordnung. Mancherorts gilt auch über Mittag eine Ruhezeit. Dann ist die Lautstärke ähnlich herunterzuschrauben wie nachts.

Auch ausserhalb der Ruhezeiten ist der Geräuschpegel auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. Wo die Lärmgrenze liegt, hängt jedoch auch von den Umständen ab. Wenn ein Quartier sowieso von starkem Lärm belastet ist, darf man es mit den Ruhevorschriften etwas lockerer nehmen. Das Grundprinzip ist relativ simpel: Erlaubt ist, was niemanden stört. Und wenn man gut mit den Nachbarn auskommt, braucht es einiges, bis sie sich gestört fühlen.

Verstösse gegen die Rücksichtspflicht können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Extremfällen, wenn selbst eine schriftliche Abmahnung nichts nützt, ist sogar eine ausserordentliche Kündigung möglich, mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats. Störenfriede, die die Ruhevorschriften missachten, riskieren ausserdem, dass die Polizei bei ihnen aufkreuzt.

Beschwerden und Mietzinsreduktion

Mieterinnen und Mieter, die sich durch rücksichtslose Nachbarn belästigt fühlen, können sich bei der Polizei oder dem Vermieter beschweren. Nützt eine Reklamation bei der Vermieterschaft nichts, kann man unter Umständen eine Mietzinsreduktion verlangen und durch die Hinterlegung des Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde Druck machen. Derartige Fälle sind wegen den formellen Hürden heikel und vor Überreaktionen ist zu warnen.

Wer versucht, den Knatsch mit den Nachbarn wegen Lärm-, Geruchs- oder Rauchbelästigung auf dem Rechtsweg zu lösen, landet nicht selten in einer Sackgasse. Denn ob eine Störung das zulässige Mass überschreitet, lässt sich kaum objektiv feststellen. Deshalb sind Toleranz und gesunder Menschenverstand gefragt. Ein persönliches Gespräch ist in solchen Situationen zielführender. Dabei muss man sich bewusst sein: Zwar haben die Nachbarn ein Recht auf Ruhe, Fröhlichkeit und Ausgelassenheit sind aber ebenso erlaubt.

Weitere Tipps und Informationen

  • Rauch vermeiden: Verwenden Sie einen raucharmen Grill, nutzen Sie Anzünder sparsam und passen Sie die Kohlen der Grillmenge an. Verbrennen Sie kein behandeltes, feuchtes oder frisches Holz. Eine Tropfschale verhindert, dass Fett und Marinade in die Glut tropft.
  • Nachbarschaftspflege: Wer gut miteinander auskommt, ist oft auch toleranter. Eine aktive Nachbarschaftspflege beugt Konflikten vor. Hast du dennoch Probleme mit dem Nachbarn, solltest du das Gespräch suchen und auf eine beidseitig akzeptable Lösung hinarbeiten.
  • Hausordnung und Mietvertrag: Im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehaltene Einschränkungen müssen verhältnismässig sein. Ein generelles Grillverbot käme einem zu starken Eingriff in das Privatleben der Mieter gleich. Es ist allerdings zulässig, das Verwenden eines Holzkohlegrills zu untersagen, solange du Alternativen benutzen darfst. Werfen Sie deshalb unbedingt einen Blick in die Hausordnung und den Mietvertrag.
  • Gespräch suchen: Wenn man sich durch die Rauchimmissionen gestört fühlt, sollte man mit der verursachenden Person in einer ruhigen Minute das Gespräch suchen. Vielleicht ist es förderlich, wenn man damit abwartet, bis das Grillgut gar ist. Oft ist den Grill-Fans gar nicht bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten andere stören. Ein freundlicher Nachbar wird dich vielleicht sogar gleich zur Grillade einladen, um dich zu besänftigen.

Missachtung der Rücksichtspflicht: Mieterinnen und Mieter müssen auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Versuchen Sie deshalb, keinen starken, beissenden Rauch und Gestank zu verursachen. Nach 22:00 Uhr herrscht zudem Nachtruhe - Gespräche sollten Sie daher in angemessener Lautstärke führen. Es gilt die Faustregel: Kann Ihr Nachbar seine Fenster wegen Lärm oder Geruch während längerer Zeit nicht mehr öffnen, ist die Belästigung übermässig.

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