Vegane Erdbeerjoghurt: Ein Blick auf die Inhaltsstoffe und Kennzeichnung

Vegane Alternativen zu Joghurt erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Besonders hervorzuheben sind die Produkte von Harvest Moon, die nicht nur laktosefrei, sondern auch frei von Soja, Gluten und Cholesterin sind. Was macht diese Joghurts so besonders und was sollten Konsumenten beim Kauf beachten?

Die veganen Alternativen zu Joghurt von Harvest Moon sind 100% vegan, wunderbar cremig und köstlich im Geschmack. Es ist das zarte Kokosaroma, welches nach Sommer schmeckt. Ausserdem stecken Kokosnüsse voller Mineralien und Vitamine. Elektrolyte und gesunde Fette tun ihr Übriges.

Aus der köstlichen Kokosmilch haben die Smoothie Hersteller Harvest Moon nun wunderbar cremige vegane Alternativen zu Joghurt entwickelt. Vier Sorten, die komplett ohne zugesetzten Zucker auskommen und auf Bio Qualität setzen.

Ein Beispiel für die Inhaltsstoffe eines solchen Produkts ist:

  • Kokosmilch* 63% (Kokos*, Wasser)
  • Erdbeere* 13%
  • Traube*
  • Himbeere*
  • Tapiokastärke*
  • Banane*
  • Limette*
  • Rote Beete*
  • Vegane Joghurt Kulturen

Diese Zusammensetzung zeigt, dass auf natürliche und hochwertige Zutaten Wert gelegt wird.

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Die Bedeutung der Lebensmittelkennzeichnung

Wer vorverpackte Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss sicherstellen, dass alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung zu finden sind. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für alle Lebensmittel, die im Internet angeboten werden. Das BLV informiert über diese Angaben und ihre Bedeutung.

1. Die Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung gibt an, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Konsumentinnen und Konsumenten müssen klar erkennen können, was sie kaufen, und das Produkt von anderen unterscheiden können. Sachbezeichnungen sind z.B. Wird ein Lebensmittel besonders behandelt und eine Unterlassung dieser Angabe könnte die Konsumentinnen und Konsumenten täuschen, muss die Sachbezeichnung durch die Angabe der Behandlung ergänzt werden. Dies ist z.B. Gewisse Angaben müssen im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erfolgen, weil sie z.B. Gesundheitsrelevanz haben oder weil die Konsumentinnen und Konsumenten dieser Information ein grosses Gewicht beimessen.

Durch eine Sichtfeldregelung soll die Information in transparenter Weise erfolgen, weil davon ausgegangen wird, dass die Sachbezeichnung eines Lebensmittels gelesen wird.

2. Die Zutatenliste

Die Zutatenliste informiert über alle Zutaten, die in einem Lebensmittel enthalten sind. Die Auflistung erfolgt in abnehmender Reihenfolge, d.h., je weiter vorne eine Zutat genannt wird, desto grösser ist ihr Anteil am Produkt. Die in abnehmender Reihenfolge genannten Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung genannt werden.

Die Informationen für Allergikerinnen und Allergiker sind wichtig für die Gesundheit der Betroffenen. Aus diesem Grund müssen die wichtigsten Zutaten, welche Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, deutlich im Zutatenverzeichnis bezeichnet werden. Eine Hervorhebung im Zutatenverzeichnis erfolgt häufig, indem die Zutat fett gedruckt wird.

Für gewisse Lebensmittel muss kein Zutatenverzeichnis angegeben werden. Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt (z.B. Aber auch bei diesen Lebensmitteln ist die Information für Allergikerinnen und Allergiker grundsätzlich verbindlich.

Milchprodukte wie Käse oder Butter, soweit sie nur typische Zutaten enthalten, brauchen ebenfalls kein Zutatenverzeichnis. Für Zutaten, die auf der Verpackung besonders hervorgehoben werden, muss im Zutatenverzeichnis zusätzlich angegeben werden, wie hoch der prozentuale Anteil der Zutat ist.

wenn die Zutat abgebildet ist (z.B. wenn die Zutat in der Sachbezeichnung genannt wird (z.B. wenn die Zutaten von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit dem Lebensmittel in Verbindung gebracht werden (z.B. wenn eine Zutat für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln bedeutend ist (z.B.

3. Datierung

Alle Lebensmittel müssen mit einer Datierung versehen werden, ausser Ausnahmen wie z.B. frisches Obst und Gemüse, Essig oder Speisesalz. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

Beim Mindesthaltbarkeitsdatum geht es somit vor allem um Qualitätsaspekte. Besonders empfindliche Lebensmittel, bei welchen die Gefahr der Vermehrung von krankmachenden Keimen oder die Bildung von schädlichen Stoffen besteht, sind mit dem Verbrauchsdatum («zu verbrauchen bis») auszuzeichnen.

Beim Verbrauchsdatum geht es somit um Fragen der Lebensmittelsicherheit. Der Hersteller gibt mit der Angabe des Verbrauchsdatums die Garantie, dass das Produkt bei Einhaltung der Kühlkette bis zu diesem Datum risikolos konsumiert werden kann. Der Verzehr verdorbener Lebensmittel dieser Kategorie kann erhebliche gesundheitliche Probleme nach sich ziehen.

Für Laien ist es schwierig zu erkennen, ob ein Produkt ohne Gefahr verzehrbar ist, wenn der Verderb je nach Produkt weder optisch, noch geruchlich oder geschmacklich festzustellen ist. Der Konsum nach Ablauf des Verbrauchsdatums ist daher grundsätzlich zu unterlassen; die Lebensmittelsicherheit ist höher zu gewichten als die damit einhergehende Lebensmittelverschwendung.

Um sicherzugehen, werden Lebensmittel oft mit einem Verbrauchsdatum versehen, wo ein Mindesthaltbarkeitsdatum ausreichend wäre, z.B. Lebensmittel, bei welchen ein Verbrauchsdatum empfohlen wird*, sind u.a. Manche Lebensmittel wie frisches Obst, Gemüse oder Brot sind nur kurz haltbar. Andere sind sehr lange haltbar, z.B. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent, Kaugummi, Essig, Salz und Zuckerarten in fester Form. Solche Lebensmittel benötigen keine Angabe der Datierung.

* Es ist zu beachten, dass keine allgemeingültige Empfehlung zur Datierungsart gemacht werden kann. Die Wahl von Verbrauchs- oder MHD-Datierung hängt von der konkreten Rezeptur und dem Herstellverfahren bzw. dem damit verbundenen Haltbarkeitsrisiko ab.

4. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Einige Lebensmittel, etwa schnell verderbliche, müssen unter besonderen Bedingungen aufbewahrt oder verwendet werden. «Nach dem Öffnen nicht in der Dose aufbewahren. «Tiefkühlprodukt. Nur im Tiefkühlabteil bei mind. Diese Angaben sind nicht mit der Gebrauchsanleitung zu verwechseln! Diese stellt einen Zubereitungshinweis dar. Ein Beispiel hierzu ist «Käseküchlein im vorgeheizten Backofen bei 220 °C in der Mitte des Backofens für ca.

5. Name und Adresse des Herstellers

Die Etikette muss mit dem Namen sowie der Adresse der Firma oder Person versehen sein, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt. Es kann sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln.

6. Produktionsland

Die Angabe des Produktionslandes ist obligatorisch. Für vorverpackte Lebensmittel ist die Angabe des Produktionslandes mit wenigen Ausnahmen obligatorisch. Eine Ausnahme ist beispielsweise, wenn sich das Produktionsland eindeutig aus der Sachbezeichnung ableitet (z.B. «Glarner Schabziger») oder wenn die Herstelleradresse aufgeführt ist.

Anstelle eines Produktionslandes kann bei verarbeiteten Lebensmitteln ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, z.B. «Fisch aus der Ostsee», «Honig aus Nord- und Südamerika» oder «Salat aus der EU». Das Produktionsland kann auch nach der ISO-2-Norm abgekürzt angegeben werden (z.B.

7. Herkunft der Zutaten

Bei Lebensmitteln, die aus mehreren Zutaten bestehen, können in bestimmten Fällen neben der Angabe des Produktionslandes zusätzliche Angaben zur Herkunft der Zutaten erforderlich sein (Produktionsland des Ausgangsprodukts der Zutat wie z.B. Zutaten tierischer Herkunft gelten als mengenmässig wichtig, wenn deren Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt (z.B. Lasagne mit mehr als 20 % Rindfleisch).

Dabei sind insbesondere Produktname, Abbildungen und Produktgesamtpräsentation zu berücksichtigen. Am Beispiel eines «Sugo Toscano», das Tomaten aus Frankreich enthält, bedeutet dies: Ist neben einer allgemein «italienischen» Aufmachung z.B. auch eine Abbildung des schiefen Turms von Pisa vorhanden und steht womöglich noch «traditionell» oder «della nonna», kann der Eindruck entstehen, dass es sich vollumfänglich um ein italienisches Produkt handelt und somit auch die Tomaten italienischer Herkunft sind.

Sachbezeichnungen, bei denen klar ist, dass sie nicht mit der Herkunft in Verbindung gebracht werden, werden bei der Beurteilung des Täuschungspotenzials einer Aufmachung nicht berücksichtigt (z.B. «Ungarisches Gulasch», «exotischer Fruchtsalat»). Wird die Herkunftsangabe einer Zutat freiwillig gemacht, darf ein übergeordneter geographischer Raum angegeben werden.

8. Nährwertdeklaration

Die Nährwertdeklaration gibt Auskunft über die Menge der Nährstoffe, die in einem Produkt enthalten sind. Eine Nährwertkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln ist im Grundsatz obligatorisch. Gewisse Lebensmittel sind jedoch von dieser Verpflichtung befreit. Wichtige Beispiele sind die meisten unverarbeiteten Lebensmittel (Gemüse, das als solches abgegeben wird), offen angebotene Lebensmittel (z.B. Sandwich vom Take-away-Stand) oder viele handwerklich hergestellte Lebensmittel (z.B. handwerklich hergestellte Salami, die in der hauseigenen Metzgerei hergestellt und abgegeben wird).

Bei den genannten Lebensmitteln wäre der Aufwand für die Betriebe unverhältnismässig.

9. Identitätskennzeichen

Bei gewissen Lebensmitteln tierischer Herkunft ist ein Identitätskennzeichen obligatorisch, z.B. bei Joghurt oder bei einem Schnitzel. Das Identitätskennzeichen besteht aus einer Folge von Buchstaben und Zahlen. Es verweist auf den Betrieb, in dem das Lebensmittel zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde.

10. Freiwillige Angaben

Angaben wie «vegan», «glutenfrei» oder das «Verkaufen bis-Datum» auf der Etikette sind für die Hersteller freiwillig. Auf Lebensmittelverpackungen dürfen auch freiwillige Informationen gemacht werden. Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Angabe «glutenfrei» darf z.B. Lebensmittel dürfen nur als «vegetarisch» o.ä. bezeichnet werden, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Eiern oder Honig.

Zum Beispiel kann bei Lebensmitteln, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind, eine Nährwertdeklaration freiwillig angebracht werden.

11. Nährwertbezogene Angaben

12. Gesundheitsbezogene Angaben

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln eine Vielzahl von Informationen liefert, die es dem Konsumenten ermöglichen, informierte Entscheidungen zu treffen. Besonders bei veganen Produkten ist es wichtig, auf die Inhaltsstoffe und die Herkunft der Zutaten zu achten, um sicherzustellen, dass das Produkt den eigenen Ansprüchen genügt.

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