Selbstgemachte Nudeln verkaufen: Rechtliche Bestimmungen in Deutschland

Viele Menschen verdienen in ihrer Freizeit zusätzliches Geld, indem sie ihre Hobbys zum Beruf machen. Wer selbstgemachte Lebensmittel wie Nudeln verkaufen möchte, muss jedoch bestimmte Regeln beachten. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen in Deutschland.

Das Lebensmittelgesetz

Wer zu Hause Lebensmittel herstellt und sie regelmässig an andere abgibt, untersteht dem Lebensmittelgesetz. Zweck der Lebensmittelgesetzgebung ist unter anderem, den Konsumenten vor Täuschung zu schützen und ihm die für den Kauf von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass Sie sich beim zuständigen Veterinäramt oder der Lebensmittelüberwachungsbehörde melden und sich über die spezifischen Vorschriften informieren müssen.

Deklarationspflichten

Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen alle Informationen schriftlich auf der Verpackung oder dem Etikett angegeben werden. Grundsätzlich sollen offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel über die gleichen Informationen verfügen wie vorverpackte, die Angaben müssen mit einigen Ausnahmen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen. Als offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel gelten Speisen, die in Restaurants, Kantinen oder ähnlichem an Gäste abgegeben werden, aber auch Gerichte, welche vor Ort für den Konsument verpackt werden, wie beispielsweise in einem Take Away.

Die wichtigsten Informationen, die auf der Verpackung oder beim Verkauf angegeben werden müssen, sind:

  • Die Zutatenliste
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Den Namen und die Anschrift des Herstellers
  • Die Füllmenge
  • Allergene Inhaltsstoffe

Hygienevorschriften

Die Hygienevorschriften sind ein zentraler Bestandteil des Lebensmittelgesetzes. Ihre Produktionseinrichtungen müssen dann die Anforderungen für gewerbliche Betriebe erfüllen. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Produktionsstätte sauber ist und dass Sie die notwendigen Hygienestandards einhalten, um eine Kontamination der Lebensmittel zu vermeiden. Dies umfasst unter anderem:

  • Regelmässige Reinigung und Desinfektion der Arbeitsflächen
  • Getrennte Lagerung von Rohstoffen und fertigen Produkten
  • Schutz vor Schädlingen
  • Persönliche Hygiene (z.B. Händewaschen)

Gewerbeanmeldung

Sobald Sie in Ihren Privaträumen Lebensmittel zubereiten und diese regelmässig an Personen abgeben wollen, gründen Sie einen Lebensmittelbetrieb. Als Lebensmittelbetrieb sind Sie meldepflichtig und unterstehen der Lebensmittelkontrolle. In der Regel ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, wenn Sie Ihre selbstgemachten Nudeln regelmässig und mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufen. Wenden Sie sich an das zuständige Gewerbeamt, um sich über die genauen Voraussetzungen zu informieren.

Ausnahmen

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesen Regeln. Wer seine selbergemachten Kuchen, Konfis oder auch sein Dörrfleisch einmalig an einem Flohmarkt, Schulfest oder Basar verkauft, unterstehe nicht der Lebensmittelgesetzgebung. Auch wenn dies einmal im Jahr passiert, dann gilt die Produktion der Lebensmittel noch nicht als gewerbemässig und ist deshalb nicht meldepflichtig. Wer jedoch seine selberhergestellten Lebensmittel zum Beispiel an jedem Flohmarkt der Region oder auch an Wochenmärkten anbietet, der muss seine Tätigkeit dem Kanton melden und untersteht den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes.

Spezialfall: Brot und Backwaren

Seit dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV). Es besteht allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31.Die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes muss schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben (bspw.Die Deklarationspflicht erstreckt sich auch auf Feinbackwaren wie Pizza, Berliner, Zimtschnecken, Weggli, Eclairs, Croissants (etc.). Dauerbackwaren (Art. 77 Abs. 2 VLpH) wie Kekse, Cracker, Lebkuchen, Waffeldauergebäck, Zwieback, Biskuit usw., die bei sachgemässer Lagerung länger als 30 Tage haltbar sind, fallen nicht unter die neue Deklarationspflicht. Dünnes Fladenbrot beispielsweise für Wraps, Dürüm-Döner, Tacos, Burritos, etc.Bei sogenannten Teiglingen, die in einem Land hergestellt und in einem anderen Land fertig gebacken werden (bspw. importierte, ungebackene, aber bereits geformte Croissants, Brötchen, usw.), gilt das Land der Herstellung - und nicht das Land, in dem die Teiglinge fertig gebacken werden - als Produktionsland. Auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann verzichten werden, wenn das Brot oder das Feingebäck den Swissness-Anforderungen entspricht und auch entsprechend gekennzeichnet ist (Art. 48b MSchG). Die Angabe kann beispielsweise in der Speisekarte, durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden für von der Schweiz anerkannte Länder (vgl. Generelle Aussagen wie «Alle unsere Brot- und Backwaren stammen aus der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen, die explizit anders gekennzeichnet sind» sind zulässig, solange die Herkunft für die Konsumenten/Gäste ohne Nachfrage ersichtlich ist. Hingegen darf keine Auswahlliste verschiedener Produktionsländer angegeben werden. Anstelle eines Produktionslandes kann ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika». Länderflaggen dürfen verwendet werden, aber nicht als Ersatz zu der Produktionslandangabe. Im Online-Handel gelten dieselben Vorgaben wie bei der Abgabe vor Ort. Die Konsumenten müssen vor dem Kaufentscheid schriftlich über das Produktionsland informiert werden.

Weitere Hinweise

  • Fleisch und Fisch: Bei Fleisch und Fisch ist die Herkunft anzugeben. Bei auf See gefangenem Fisch kann das FAO Fanggebiet angegeben werden, beispielsweise Nordwestatlantik.
  • Hormone und Leistungsförderer: Bei der Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, bei welchen die Tiere mit Hormonen oder Leistungsförderern behandelt wurden, muss folgender Hinweis angebracht werden: „Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ und/oder „Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein“.
  • Offenausschank: Bei der Abgabe von Fertiggetränken wie kalter Milch, Mischgetränken, Bier, Aperitif, etc. ist die Mengenangabe vorgeschrieben. Mit einem Anschlag ist deutlich zu machen, dass das Mindestalter für die Abgabe von Bier, Wein und Fruchtwein 16 Jahre, für die Abgabe von Spirituosen, Apéritifs und Alcopops 18 Jahre beträgt.
  • Gastronomiebetriebe: Gastronomiebetriebe müssen nichtalkoholische Getränke führen, die bei gleicher Menge und gleichem Service günstiger sind als das günstigste alkoholische Getränk. Jedes Gericht auf der Karte ist mit dem Preis zu versehen. Ebenfalls angegeben werden muss die Währung. Einmal muss zudem der aktuelle Mehrwertsteuersatz auf der Karte ersichtlich sein (inkl.

Wichtig: Die Informationen liegen den Mitarbeitenden schriftlich vor oder eine fachkundige Person (beispielsweise der Koch, der das Gericht zubereitet/ zubereitet hat oder eine geschulte Person im Service) kann sie erteilen, bevor der Gast bestellt.

Wer unsicher sei, ob seine eigene Produktion dem Lebensmittelgesetz untersteht oder nicht, soll sich beim zuständigen Veterinäramt oder der Lebensmittelüberwachungsbehörde melden. Dort helfe man gerne.

Häufiger komme es aber vor, dass Nachbarn oder Konkurrenten sich mit einem Hinweis melden und die Lebensmittel-Kontrolleure aktiv werden. Hie und da stosse man auch im Internet auf Produzenten, die nicht gemeldet seien.

Darf man Selbstgebackenes einfach verkaufen?

Zusammenfassung

Der Verkauf selbstgemachter Nudeln ist grundsätzlich möglich, jedoch sind eine Gewerbeanmeldung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Informieren Sie sich gründlich über die geltenden Vorschriften und holen Sie sich bei Bedarf professionelle Beratung.

Aspekt Anforderungen
Lebensmittelgesetz Einhaltung aller Vorschriften (Hygiene, Deklaration, etc.)
Gewerbeanmeldung In der Regel erforderlich bei regelmäßigem Verkauf
Hygienevorschriften Saubere Produktionsstätte, persönliche Hygiene, etc.
Deklarationspflicht Angabe aller relevanten Informationen auf der Verpackung

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